Brandschutztüren & Schachtabschlüsse

Welche Brandschutzvarianten und Normen stehen für Schachtabschlüsse zur Verfügung?

Unser Portfolio unterscheidet zwischen klassischen nationalen Konstruktionsnormen und modernen europäischen Prüfnormen:

  • Basis DIN / Schacht nach DIN 4102:
    • Vertikale Schiebetüren: Gefertigt gemäß DIN 18092 (speziell für Kleinlastenaufzüge).
    • Drehtüren & Triebwerksraumtüren: Gefertigt gemäß DIN 18090.

 

  • Basis EN 81-58 (Europäische Feuerwiderstandsprüfung für Aufzugschachttüren):
    • Vertikale Schiebetüren: Verfügbar in den Klassen E120, EW60 sowie separat EI60. (Hinweis: Die E120-Türen wurden sowohl im massiven Mauerwerk – mind. 100 mm stark, mind. 600 kg/m³ Rohdichte – als auch in leichten Promatwänden erfolgreich geprüft).
    • Drehtüren 1-flügelig: Verfügbar in E120 / EW60 sowie separat EI90 (jeweils im Mauerwerk).
    • Drehtüren 2-flügelig: Verfügbar in E120 / EW60 (im Mauerwerk) sowie als 2-flügelige Variante mit Promatverkleidung.
    • Triebwerksraumtür 1-flügelig: Verfügbar in E120 / EW60 (im Mauerwerk) sowie separat EI90 (jeweils im Mauerwerk).

Was bedeuten die Klassifikationen E, EW und EI bei Brandschutztüren?

Die europäischen Leistungsklassen nach EN 81-58 unterteilen den Brandschutz in drei wesentliche Schutzziele:

  • E (Étanchéité / Raumabschluss): Die Tür verhindert den Durchtritt von Flammen, Rauch und heißen Gasen auf die unbeanstandete Seite.
  • EW (Radiation / Raumabschluss + Strahlungsbegrenzung): Zusätzlich zum Raumabschluss wird die Wärmestrahlung auf der dem Feuer abgewandten Seite für einen definierten Zeitraum auf einen Maximalwert begrenzt.
  • EI (Isolation / Raumabschluss + volle thermische Isolation): Bietet den höchsten Schutz, da neben dem Raumabschluss auch der Temperaturanstieg auf der Rückseite der Tür streng limitiert wird (verhindert die Entzündung benachbarter Materialien durch bloße Hitzestrahlung).

Was ist der Unterschied zwischen Konstruktionsnormen (DIN) und der EN 81-58?

  • Konstruktionsnormen (DIN 18090 / DIN 18092): Diese nationalen Normen beschreiben primär die konstruktiven und mechanischen Anforderungen sowie die handwerkliche Ausführung von Türen für Kleinlastenaufzüge. Sie definieren, wie eine solche Tür aufgebaut sein muss, damit sie mechanisch stabil im Schacht funktioniert.
  • EN 81-58 (Prüfnorm): Hierbei handelt es sich um eine reine Brandprüfnorm, bei der komplette Aufzugschachttüren realen Brandversuchen in Prüföfen ausgesetzt werden. Es wird im Original-Einbauzustand (z. B. in Mauerwerk oder leichten Trennwänden) getestet, wie sich die Tür unter Hitzeeinwirkung verhält.

 

Warum gibt es bei der DIN ein Zertifikat, bei der EN 81-58 aber nur einen Prüfbericht (Test Report)?

  • DIN-Bereich: Nach den früheren nationalen Vorgaben wurden Bauteile oft über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) oder offizielle Zertifikate von anerkannten Prüfinstituten (z. B. MPA) geregelt, die die Übereinstimmung mit der Konstruktionsnorm bescheinigen.
  • EN 81-58-Bereich: Die europäische Norm kennt im klassischen Sinne kein „Zertifikat“ für das Endprodukt, sondern basiert auf offiziellen Klassifizierungs- und Prüfberichten (Classification / Test Reports) von akkreditierten Prüflaboren. Jeder Prüfbericht dokumentiert exakt den getesteten Aufbau (Wandtyp, Spaltmaße, Dichtungen, Befestigung), der als verbindlicher Nachweis für die Brandschutzklasse dient.

 

Warum können EN 81-58 Türen aus ferritischem Stahl (1.4016) nicht einfach in austenitischem Stahl geliefert werden?

Einige unserer EN 81-58 geprüften Türen wurden speziell mit ferritischem Edelstahl (1.4016) getestet. Ein spontaner Materialwechsel auf austenitischen Stahl (z. B. V2A / 1.4301) ist ohne erneuten Brandtest aus physikalischen Gründen nicht zulässig:

  • Thermisches Ausdehnungsverhalten: Austenitische Stähle haben einen wesentlich höheren Wärmeausdehnungskoeffizienten als ferritische Stähle. Im Brandfall dehnen sich austenitische Bleche bei starker Erhitzung deutlich stärker aus.
  • Verzug und Stabilität: Dies führt zu starkem materialbedingten Verzug (Wölbung), wodurch sich Spaltmaße unkontrolliert verändern können. Flammen und Heißgase könnten dadurch den Raumabschluss (Klasse E/EI) durchbrechen. Der im Test nachgewiesene Feuerwiderstand gilt daher exakt für die geprüfte Materiallegierung und deren spezifisches thermisches Stabilitätsverhalten.

Wie muss der Schacht erstellt werden bzw. was muss beim Schachtaufbau berücksichtigt werden?

Die Anforderungen an den Schacht hängen direkt davon ab, nach welcher Norm der Schachtabschluss gewählt wurde:

  • Bei Türen nach DIN (DIN 18090 / DIN 18092): Hier bilden Schachtwand und Schachtabschluss eine funktionale Einheit. Der Schacht muss vollständig den Vorgaben der DIN 4102 entsprechen (z. B. als F90-Schachtwand), da die Türen ihre Brandschutzklassifizierung (z. B. F90) nur im Verbund mit der normgerechten Schachtkonstruktion erlangen. Eine Abweichung beim Schachtaufbau führt dazu, dass die gesamte Klassifizierung des Schachtabschlusses erlischt.
  • Bei Türen nach EN 81-58: Hier steht die korrekte Einfassung (Türumrahmung/Wandanschluss) im Fokus. Die Türen müssen exakt so in das Bauwerk eingebunden werden, wie es im jeweiligen Test Report (Prüfbericht) des Prüfinstituts dokumentiert ist.
    • Für unsere im Mauerwerk getesteten EN 81-58-Türen bedeutet dies: Die Schachtöffnung muss mit einem massiven Wandbaustoff eingefasst werden, der eine Mindeststärke von 100 mm und eine Rohdichte von mindestens 600 kg/m³ aufweist (z. B. Beton, Kalksandstein oder Vollziegel).
    • Bei Türen, die für leichte Trennwände zugelassen sind, muss die Einfassung exakt dem im Test Report hinterlegten Aufbau (z. B. Promat-Sonderkonstruktion) entsprechen.

 

Müssen Brandschutz-Schachttüren bei Aufzügen immer selbstschließend sein?

Bei Personenaufzügen wird in der Regel ein permanenter Selbstschließer gefordert. Bei Kleinlastenaufzügen und Kleinförderanlagen gilt eine wichtige betriebliche Besonderheit:

  • Das Prinzip der Einzeltür-Freigabe: Die Steuerung eines Kleinlastenaufzugs stellt sicher, dass konstruktiv immer nur eine Schachttür im gesamten Gebäude gleichzeitig geöffnet werden kann. Sobald eine Etagentür geöffnet ist, sind alle anderen Schachttüren elektromechanisch und mechanisch verriegelt.
  • Da sich zudem die Kabine bei geschlossener Tür im Schacht befindet und das System im Alarmfall (Brandmeldung via BMA) über die Steuerung alle Türen sicher schließt bzw. die Kabine in eine Grundstellung bringt, ist eine unkontrollierte Kaminwirkung im Regelfall ausgeschlossen. Ob im Einzelfall ein permanenter Selbstschließer (z. B. per Schließgewicht oder Feder) erforderlich ist, hängt vom konkreten Brandschutzkonzept des Gebäudes ab.

Warum gibt es bei Aufzugsschachttüren keine „rauchdichten“ Türen (Klassifizierung Sa / S200)?

In der Praxis wird oft nach rauchdichten Aufzugstüren gefragt. Technisch und normativ ist eine vollständige Rauchdichtigkeit direkt an der Schachttür jedoch nicht realisierbar:

  • Konstruktive Funktionsspalte: Aufzugsschachttüren – egal ob Schiebe- oder Drehtüren – benötigen fertigungs- und bewegungsbedingte Spalte zwischen Türblättern, Zarge und Schwelle, damit sie berührungslos und zuverlässig öffnen und schließen können.
  • Problem gummierter Lippendichtungen: Um eine echte Rauchdichtigkeit nach EN 1634-3 / DIN 18095 (Klassen Sa oder S200) zu erreichen, wären umlaufende, dauerhaft anliegende Elastomer- oder Gummidichtungen erforderlich. Diese würden jedoch eine hohe mechanische Reibung erzeugen, die das automatische Laufverhalten der Aufzugstür blockieren oder zu starkem Verschleiß führen würde.
  • Die europäische Prüfnorm EN 81-58: Die EN 81-58 bewertet daher die Sicherstellung des Raumabschlusses (Klasse E) über eine definierte, maximal zulässige Leckagerate (Sickerquote) von heißen Gasen und Rauch pro Minute. Sie bescheinigt eine effektive Flammen- und Hitzebarriere, stellt aber begrifflich keine vollkommen „rauchdichte Tür“ im Sinne klassischer Bautüren dar.

Planungshinweis: Wird in einem Gebäude ein absolut rauchdichter Schachtabschluss gefordert (z. B. bei Sicherheitstreppenräumen), muss dies über gebaute Rauchfangschürzen, vorgeschaltete Rauchschutz-Vorhänge oder Druckbelüftungsanlagen (DBA) im Brandschutzkonzept gelöst werden.

Wichtiger Hinweis: Schachtentrauchung in Deutschland

Unabhängig von der gewählten Brandschutztür fordert der Gesetzgeber bei Aufzugsschächten in Gebäuden je nach Landesbauordnung (LBO) und Sonderbauvorschriften (z. B. Hochhausrichtlinie, Verkaufsstättenverordnung) in der Regel eine Schachtentrauchung:

  • Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA): Am Kopf des Aufzugsschachtes muss oft eine Entrauchungsöffnung (Öffnungsquerschnitt meist mind. 0,5 m² bis 1,0 m² oder entsprechend den Vorgaben der LBO) ins Freie oder über Dach vorhanden sein.
  • Funktion: Im Brandfall soll über diese Öffnung der Kaminbußeneffekt im Schacht abgebaut werden, damit Rauchgase nicht in Fluchtwege oder angrenzende Etagen gedrückt werden. Die Auslösung erfolgt meist über Rauchmelder im Schachtkopf gekoppelt an die Gebäudeleittechnik (RWA-Zentrale). Die bauseitige Abstimmung mit dem zuständigen Brandschutzsachverständigen ist hier zwingend erforderlich.